Ein aktuelles Urteil stellt klar, dass Menschen mit Behinderungen auch bei Dienstleistungen im Tourismus gleichbehandelt werden müssen.
Wie der ORF vor Kurzem in „Konkret“ berichtete, hat das Handelsgericht Wien es als diskriminierend eingestuft, dass eine Rollstuhlnutzerin ein barrierefreies Hotelzimmer nur gegen Aufpreis buchen konnte. Die Salzburgerin hatte mit Unterstützung des Klagsverbands dagegen geklagt. Das Gericht hat nun bestätigt: Hotels dürfen Menschen, die ein barrierefreies Zimmer benötigen, keinen höheren Preis verrechnen als Gästen ohne Behinderung, die ein günstiges Standardzimmer hätten buchen können. Es handelt sich sonst um eine Diskriminierung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, aus der Schadenersatzforderungen resultieren können.
„Ich habe geklagt, weil wir Menschen mit Behinderungen so wie alle anderen die freie Wahl bei Dienstleistungen haben müssen. Gerade weil wir auf Barrierefreiheit angewiesen sind.“
Die Klägerin Monika Schmerold
Was war passiert? Die Klägerin Monika Schmerold hat für einen Aufenthalt in Wien im Internet ein Zimmer bei einer großen Hotelkette reserviert und auch darauf hingewiesen, dass sie ein barrierefreies Zimmer braucht. Das Hotel hat sie am nächsten Tag kontaktiert, dass es barrierefreie Zimmer nur in einer höheren Kategorie und damit zum Aufpreis von 20,- Euro pro Nacht gebe. (OTS)
„Das Urteil macht deutlich, dass Menschen mit Behinderungen keinen höheren Preis für Barrierefreiheit zahlen dürfen. Auch Hotels sind daher verpflichtet, barrierefreie Zimmer zu fairen Konditionen anzubieten.“
Theresa Hammer, Klagsverband